5. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Ladungsträgern liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Ladungsträger eingesetzt, die durch andere Ladungsträger gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen. Dies erfolgt durch das digitales Ladungsträgerkonto in dem Business-to-Business Vermittlungs- und Verrechnungssystem der SWAP
5.1. Jedes Mitglied hat die Interessen der Community und jedes einzelnen Mitglieds wahrzunehmen.
5.2. Jedes Mitglied hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes Personal einzusetzen.
5.3. Die Mitarbeiter eines jeden Mitglieds haben auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.
5.4. Avisen sind durch das Empfangs-Mitglied schnellstmöglich, vorbehaltlich einer begründeten Ablehnung, positiv zu bescheiden.
5.5. Mitglieder unterlassen das Horten von Ladungsträgern.
5.6. Die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung durch ein Mitglied bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Mitglieds ist SWAP unverzüglich anzuzeigen.
5.7. SWAP betreibt ein digitales Ladungsträgerkonto je Ladungsträgertyp und Qualität (einfaches Ladungsträgerkonto), welches den Ladungsträgerbestand Guthaben pro Ladungsträger des jeweiligen Mitglieds aufzeigt. Im Falle einer Insolvenz der SWAP besteht die Community weiter. Es gelten weiter die Community Regeln. Das Betreiben des digitalen Ladungsträgerkontos wird durch Dritte weitergeführt. Dem Mitglied bleibt es unbenommen die Mitgliedschaft im Falle der Insolvenz von SWAP zu kündigen.
5.8. Die Mitglieder einigen sich darauf, dass die sog. „Quittierung“ und das „schriftliche Festhalten“ wie bisher in der Praxis elektronisch in dem jeweiligen Konto/Account des Mitglieds auf der Plattform SWAP zu erfolgen hat.
5.9. Es wird ein elektronischer Palettenschein ausgefüllt mit folgenden Informationen:
5.9.1. Ladungsträgerempfänger
5.9.2. Ladungsträgerabsender
5.9.3. Anzahl der Ladungsträger
5.9.4. Qualitätsklassifizierung der Ladungsträger
5.9.5. Übergabezeitpunkt des Ladungsträgers
5.10. Können sich die entsprechenden Personen an der Beladestelle bzw. Verladestelle nicht über
5.10.1. Anzahl der Paletten
5.10.2. Qualitätsklassifizierung der Paletten einigen, sind diese vorerst angehalten, eine Einigung selbstständig herbeizuführen. Ist dies nicht möglich geschieht dies über die Verwendung der Messangerfunktion auf der Plattform SWAP durch die Disponenten. Sollte auch hier keine Einigung erfolgen, ist der Palettenschein entsprechend anzupassen. Die insoweit übereinstimmenden Tatsachen sind sodann in dem elektronischen Palettenschein festzuhalten.