LETSSWAP24 – Community-Richtlinien

Die LETSSWAP24-Community-Richtlinien sind für sämtliche Teilnehmer an dem SWAP Business-to-Business Vermittlungs- und Verrechnungssystem (nachfolgend „Mitglieder“ genannt) verbindlich.

Die Mitglieder verpflichten sich, diese Bedingungen zu beachten und lassen die hier geregelten Rechte und Pflichten gegen sich gelten. Die LETSSWAP24-Community-Richtlinien gehen anderen Regelungen zwischen den Mitgliedern vor, soweit rechtlich möglich.

Das Unternehmen SWAP INNOVATIONS GmbH, Grimmastr. 6, 88250 Weingarten, Amtsgericht Ulm, HRB 744210 (nachfolgend „SWAP“), bietet Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs ein Business-to-Business Vermittlungs- und Verrechnungssystem auf der von dem Plattformbetreiber betriebenen Plattform (nachfolgend: „Plattform“) an. Die Mitglieder bilden eine Community, welche eine Initiative des Mittelstandes darstellt.

Die Initiative ist geprägt von Kollegialität und Fairness.

 

Die Mitglieder verpflichten sich zu den folgenden LETSSWAP24-Community-Richtlinien:

1. Begriffsbestimmungen:

1.1. Anlieferung:
Der Begriff der Anlieferung umfasst die Zustellung von Ladungsträgern an einem Depot Standort.

1.2. Abholung:
Der Begriff der Abholung umfasst den Empfang von Ladungsträgern an einem Depot Standort.

1.3. Avis:
Anmeldung einer Anlieferung oder Abholung von Ladungsträgern bei einem Depot Standort.

1.4. Empfänger:
Die Rechtsperson, an die die Ladungsträger anzuliefern sind.

1.5. Ladungsträger:
Transporthilfsmittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter/KLT, Gitterboxen.

1.6. Ladestelle/Entladestelle:
Die auf der Plattform aufgeführte postalische Depot-Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.

1.7. Leistungszeit:
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine Leistung z.B. Anlieferung oder Abholung von Ladungsträgern zu erbringen ist, z.B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

1.8. Vertragswesentliche Pflichten:
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Tauschvertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Mitglieder regelmäßig vertrauen dürfen.

1.9. Zeitpunkt:
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.

1.10. Bestand/Guthaben:
Als Bestand auf der Plattform ist die Menge an Ladungsträgern zu verstehen, die ein Community Mitglied aus dem Gesamtbestand seines Standorts zur Abholung durch andere Community Mitglieder definiert bzw. frei gibt. Der Plattform Bestand sollte sich an der Menge orientieren die das herausgebende Community Mitglied als Guthaben aufbauen möchte.

Guthaben auf der Plattform kann durch Herausgabe von Ladungsträgern aus dem eigenen Bestand an andere Communitymitglieder oder durch Anlieferung von Ladungsträgern an einem Depot eines Communitymitglieds entstehen. Das auf der Plattform geführte Guthaben in Menge, Typ und Güte kann an allen anderen Depots der Community eingelöst werden, sofern auf der Plattform geführt und in der Suchfunktion angezeigt.

2. Anwendungsbereich:

2.1. Die Allgemeinen SWAP Community-Bedingungen 2022 gelten für alle Mitglieder und Nutzer des Vermittlungs- und Verrechnungssystems der Plattform, die durch die SWAP INNOVATIONS GmbH betrieben wird.

2.2. Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den LETSSWAP24-Community-Richtlinien vor.

3. EPAL-Qualitätsklassifizierung:

Die Mitglieder verpflichten sich, dass zur Bestimmung der Qualitätsklassifizierung die sog. EPAL-Qualifizierung herangezogen wird. Die Mitglieder beachten diese bei der Einordnung der Ladungsträgerqualität. Den Community Regeln liegt als Anlage 1 die „Qualitätsklassifizierung – für den offenen Paletten­Tauschpool“ der EPAL European Pallet Association e.V bei, die für alle Mitglieder verbindlich ist.

4. Eigentum an den Ladungsträgern:

Die übergebenen Ladungsträger gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über, sobald der elektronische Palettenschein beidseitig, d.h. von beiden am Tauschvorgang beteiligten LETSSWAP24 Usern (Tauschparteien) auf dem Portal, unterzeichnet wurde. Sie sind durch andere Ladungsträger gleicher Art und Güte auszugleichen. Für die Tauschfähigkeit gilt die EPAL-Qualitätsklassifizierung (Ziffer 3).

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Ladungsträgern liegt im Interesse aller Beteiligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzuliefern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, genormte Ladungsträger eingesetzt, die durch andere Ladungsträger gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen. Dies erfolgt durch das digitales Ladungsträgerkonto in dem Business-to-Business Vermittlungs- und Verrechnungssystem der SWAP

5.1. Jedes Mitglied hat die Interessen der Community und jedes einzelnen Mitglieds wahrzunehmen.

5.2. Jedes Mitglied hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes Personal einzusetzen.

5.3. Die Mitarbeiter eines jeden Mitglieds haben auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.

5.4. Avisen sind durch das Empfangs-Mitglied schnellstmöglich, vorbehaltlich einer begründeten Ablehnung, positiv zu bescheiden.

5.5. Mitglieder unterlassen das Horten von Ladungsträgern.

5.6. Die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung durch ein Mitglied bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Mitglieds ist SWAP unverzüglich anzuzeigen.

5.7. SWAP betreibt ein digitales Ladungsträgerkonto je Ladungsträgertyp und Qualität (einfaches Ladungsträgerkonto), welches den Ladungsträgerbestand Guthaben pro Ladungsträger des jeweiligen Mitglieds aufzeigt. Im Falle einer Insolvenz der SWAP besteht die Community weiter. Es gelten weiter die Community Regeln. Das Betreiben des digitalen Ladungsträgerkontos wird durch Dritte weitergeführt. Dem Mitglied bleibt es unbenommen die Mitgliedschaft im Falle der Insolvenz von SWAP zu kündigen.

5.8. Die Mitglieder einigen sich darauf, dass die sog. „Quittierung“ und das „schriftliche Festhalten“ wie bisher in der Praxis elektronisch in dem jeweiligen Konto/Account des Mitglieds auf der Plattform SWAP zu erfolgen hat.

5.9. Es wird ein elektronischer Palettenschein ausgefüllt mit folgenden Informationen:

5.9.1. Ladungsträgerempfänger

5.9.2. Ladungsträgerabsender

5.9.3. Anzahl der Ladungsträger

5.9.4. Qualitätsklassifizierung der Ladungsträger

5.9.5. Übergabezeitpunkt des Ladungsträgers

5.10. Können sich die entsprechenden Personen an der Beladestelle bzw. Verladestelle nicht über

5.10.1. Anzahl der Paletten

5.10.2. Qualitätsklassifizierung der Paletten einigen, sind diese vorerst angehalten, eine Einigung selbstständig herbeizuführen. Ist dies nicht möglich geschieht dies über die Verwendung der Messangerfunktion auf der Plattform SWAP durch die Disponenten. Sollte auch hier keine Einigung erfolgen, ist der Palettenschein entsprechend anzupassen. Die insoweit übereinstimmenden Tatsachen sind sodann in dem elektronischen Palettenschein festzuhalten.

6. Konkrete Pflichten der Beteiligten an der Entlade- und Beladestelle:

6.1. Bei der Übernahme von Ladungsträger sind folgende Prüfungsschritte durchzuführen:

6.1.1. Der Nutzer (Depotpartner) ist verpflichtet die angelieferten Ladungsträger auf Menge, Beschädigungen und ggf. Güte (gem. EPAL Qualitätsklassen) zu prüfen und mit den Anmeldedaten abzugleichen.

6.1.2. Bei Abweichungen sind die geänderte Menge pro Ladungsträgertyp bzw. Güte vom Nutzer (Depotpartner) auf der Plattform abzuändern. Es wird dann ein digitaler Palettenschein durch den Plattformbetreiber nach der Bestätigung durch beide Nutzer (Tauschpartner) mit den finalen Daten erstellt.

6.1.3. Bei unterschiedlichen Meinungen zu Menge und Güte erklären sich beide LETSSWAP24 Partner grundsätzlich bereit eine Einigung vor Ort anzustreben.

6.1.4. Sollte keine Einigung der Parteien möglich sein, so ist der Tauschvorgang auf der Plattform zu stornieren bzw. abzubrechen.

6.2. Bei der Übergabe von Ladungsträgern sind folgende Prüfungsschritte durchzuführen:

6.2.1. Der LETSSWAP24 Partner ist verpflichtet die anzuliefernden Ladungsträger auf Menge, Beschädigungen und ggf. Güte (gem. EPAL Qualitätsklassen) zu prüfen und mit den Anmeldedaten abzugleichen.

6.2.2. Bei Abweichungen sind die geänderte Menge pro Ladungsträgertyp bzw. Güte vom Empfänger Partner Depot auf der Plattform abzuändern. Es wird dann ein digitaler Palettenschein durch den Plattformbetreiber mit den finalen Daten erstellt.

6.2.3. Bei unterschiedlichen Meinungen zu Menge und Güte erklären sich beide LETSSWAP24 Partner grundsätzlich bereit eine Einigung vor Ort anzustreben.

6.2.4. Sollte keine Einigung der Parteien möglich sein, so ist der Tauschvorgang auf der Plattform zu stornieren bzw. abzubrechen.

6.3. SWAP haftet ausdrücklich nicht für Fehlmengen, Beschädigungen oder fehlerhaft erfasste Ladungsträgertypen im Verlaufe des Tauschvorgangs.

6.4. Jeder Depotbetreiber erklärt sich grundsätzlich bereit, die erforderlichen Tätigkeiten im Rahmen der Anlieferung/Abholung (Staplerarbeiten) von Ladungsträgern kostenfrei für den anliefernden/abholenden LETSSWAP24 Partner durchzuführen. Die Fahrer des Depotbetreibers erhalten diese Dienstleistung wiederrum an anderen LETSSWAP24 Partner Depots im Gegenzug ebenfalls kostenfrei.

7. Avise:

Avisen sind entsprechend der Angaben im System – spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden – zu beantworten. Die Avise beinhaltet folgende Anfrageinhalte:

7.1. Anzahl und Typ der Ladungsträger

7.2. Qualitätsmerkmal der Ladungsträger (A-B-C)

7.3. Abholzeitpunkt (ETA Estimated Time of Arrival)

7.4. Fahrername

7.5. LKW-Kennzeichen

7.6. Evtl. Freitext Mitteilung

Durch die Annahme der Avise verpflichtet sich das annehmende Mitglied die angefragten Ladungsträger entsprechend den Angaben am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit bereitzuhalten.
Sollte es zu vermehrten Anzeigen kommen, dass Ladungsträger am vereinbarten Ort und Zeit nicht vorrätig sind, behält sich SWAP vor, die Mitgliedschaft gem. § 13 Abs. 3 der AGB außerordentlich zu kündigen.

8. Horten von Ladungsträgern:

Sämtliche Parteien sind vor dem Hintergrund der Kollegialität angehalten, Ladungsträger im Umlauf zu halten und keine und keine den normalen Geschäftsverlauf übersteigenden Ladungsträgerbestände im Sinne der Vorratshaltung anzusammeln. Sollten Mitglieder vermehrt Ladungsträger horten, behält sich SWAP vor, die Mitgliedschaft gem. § 13 Abs. 3 der AGB außerordentlich zu kündigen. SWAP behält sich vor, den Bestand mengenmäßig zu begrenzen.

9. Einfaches Ladungsträgerkonto:

Den Mitgliedern ist bekannt, dass das von SWAP angebotene digitale Ladungsträgerkonto ein sog. „Einfaches Ladungsträgerkonto“ ist. Den Mitgliedern ist bekannt, dass es sich nicht um ein Kontokorrentkonto handelt.

10. Anspruch auf Herausgabe von Ladungsträgern gleicher Art und Güte:

Jedes Mitglied mit einem sog. Guthaben hat einen Anspruch auf Herausgabe gegen jedes andere Mitglied von Ladungsträgern entsprechend der Höhe des Guthabens und der Art und Güte der Ladungsträger.

Ein etwaiger Untergang der Ladungsträger bei einem Mitglied geht nicht zulasten der Community oder SWAP. Der Untergang ist entsprechend durch das Mitglied selbstverantwortlich und auf eigene Kosten auf den Stand seines Bestands zu bringen. Maßgeblich sind zu jedem Zeitpunkt die Angaben aus dem digitalen Ladungsträgerkontos (Guthaben wie auch Bestand) des jeweiligen Mitglieds.
Untergang im Sinne dieser Ziffer umfasst sämtliche Untergangsalternativen von Ladungsträgern, u.a. Materialermüdung, Zerstörung, Diebstahl u.ä..

11. Kündigung der Mitgliedschaft:

Mit der Kündigung des Plattformvertrages gem. § 13 Abs. 2 der AGB durch das Mitglied endet zeitgleich die Mitgliedschaft in der Community. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung. Eine separate Kündigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

11.1. Kündigung durch SWAP

11.1.1. Sollte zum Zeitpunkt der Kündigung durch SWAP ein etwaiges Guthaben vorhanden sein, hat das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Guthaben bis Kündigungsdatum in der Community einzulösen. Zum Ende des Kündigungszeitraums verfällt jegliches Guthaben. Ein Ersatz wird weder von der Community noch von SWAP geschuldet. Erfolgt die Kündigung fristlos, hat das Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Kündigung das Guthaben in der Community einzulösen. Zum Ende des Kündigungszeitraums verfällt jegliches Guthaben. Ein Ersatz wird weder von der Community noch von SWAP geschuldet.

11.1.2. Sollte zum Zeitpunkt der Kündigung durch SWAP ein etwaiger Bestand vorhanden sein, hat das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist den Bestand bis Kündigungsdatum in der Community bei einem anderen Mitglied einzubringen. Erfolgt die Kündigung fristlos, hat das Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Kündigung den Bestand in der Community einzulösen. Sollte zum Kündigungsdatum weiterhin ein Bestand vorhanden sein, wird dem ausscheidenden Mitglied eine sog. Palettenrechnung zum tagesaktuellen Ladungsträger-Preis seitens der SWAP gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 2 Wochen fällig. Sämtliche Mitglieder bevollmächtigen die SWAP mit der Erstellung der Palettenrechnung, darüber hinaus mit der Vollstreckung. Ziel der Palettenrechnung ist es, mit dem erzielten Betrag Ladungsträger gleicher Art und Güte auf dem Markt für die Community zu erstehen und so in den Laufkreis der Community wieder einzubringen. Kündigung durch das Mitglied.

11.2. Kündigung durch das Mitglied

11.2.1. Sollte zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Mitglied ein etwaiges Guthaben vorhanden sein, hat das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Guthaben bis Kündigungsdatum in der Community einzulösen. Zum Ende des Kündigungszeitraums verfällt jegliches Guthaben. Ein Ersatz wird weder von der Community noch von SWAP geschuldet. Erfolgt die Kündigung fristlos, hat das Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Kündigung das Guthaben in der Community einzubringen. Zum Ende des Kündigungszeitraums verfällt jegliches Guthaben. Ein Ersatz wird weder von der Community noch von SWAP geschuldet.

11.2.2. Sollte zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Mitglied ein etwaiger Bestand vorhanden sein, hat das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist den Bestand bis Kündigungsdatum in der Community bei einem anderen Mitglied einzubringen. Erfolgt die Kündigung fristlos, hat das Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Kündigung den Bestand in der Community einzubringen. Sollte zum Kündigungsdatum weiterhin ein Bestand vorhanden sein, wird dem ausscheidenden Mitglied eine sog. Palettenrechnung zum tagesaktuellen Ladungsträger-Preis seitens der SWAP gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 2 Wochen fällig. Sämtliche Mitglieder bevollmächtigen die SWAP mit der Erstellung der Palettenrechnung, darüber hinaus mit der Vollstreckung. Ziel der Palettenrechnung ist es, mit dem erzielten Betrag Ladungsträger gleicher Art und Güte auf dem Markt für die Community zu erstehen und so in den Laufkreis der Community wieder einzubringen.

12. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente:

12.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen im Rahmen der Tauschabwicklung, eine oder mehrere Kontaktpersonen zu definieren. Namen und Kontaktadressen werden der anderen Partei über die Plattform mitgeteilt. Diese Angaben sind bei Veränderung auf der Plattform zu aktualisieren.

12.2. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Mitglieds im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Diese sind zwischen den Mitgliedern in der entsprechenden Avise festzuhalten oder außerhalb der Plattform mitzuteilen.

12.3. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei bzw. der angegebenen Kontaktperson im Account / Disponent.

12.4. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Tauschempfänger, die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Tauschvertrages erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des Ladungsträgers, vornimmt.

12.5. Die Mitglieder vereinbaren, dass Sendungsdaten einschließlich des elektronischen Palettenscheins im Vermittlungs- und Verrechnungssystem auf der SWAP-Plattform übermittelt bzw. empfangen bzw. beidseitig bestätigt werden.

12.6. Die Mitglieder stellen sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen, sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.

12.7. Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich.

13. Quittung:

Das Empfangs-Mitglied hat die Übernahme des Ladungsträgers elektronisch zu quittieren. Mit der elektronischen Übernahmequittung bestätigt das Empfangs-Mitglied die Anzahl und Art und Güte der Ladungsträger.

14. Leistungshindernisse, höhere Gewalt:

14.1. Kann das Mitglied die Ladungsträger nicht oder nicht rechtzeitig gem. Avise übernehmen, so hat er dies dem Verlader unverzüglich anzuzeigen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Das Mitglied bleibt berechtigt, den Tauschvertrag zu kündigen, ohne dass der Verlader berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.

14.2. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

14.3. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

14.4. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

15. Entgelt:

Mit der Mitgliedschaft und der Einhaltung der LETSSWAP24-Community-Richtlinien sind alle gemäß dem Tauschvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten.

Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

16. Versicherung des Mitglieds:

Das Mitglied bestätigt, eine entsprechende Versicherung für den Verlust, Beschädigung oder Untergang o.ä. von Ladungsträgern o.ä. bei einem Versicherer seiner Wahl zu marktüblichen Bedingungen in angemessener Höhe abgeschlossen zu haben und aufrecht zu erhalten.

17. Anzuwendendes Recht:

Für die Rechtsbeziehung zwischen den Mitgliedern gilt deutsches Recht.

18. Geheimhaltung:

Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Tauschvertrages bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben auch allen anderen Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

Herausgeberin:

SWAP INNOVATIONS GmbH, Grimmastr. 6, 88250 Weingarten, Amtsgericht Ulm, HRB 744210
Stand: 12.08.2022